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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Webshops der Porsche eBike Performance GmbH

 

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für sämtliche Verkäufe, die über den Porsche eBike Performance Webshop (im Folgenden „Webshop“) zwischen der Porsche eBike Performance GmbH, Marie-Curie-Straße 6, 85521 Ottobrunn, Deutschland (im Folgenden „Porsche eBike“) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Kunden") getätigt werden. Ein "Unternehmer" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abgabe der Ersatzteilbestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

1.2 Die AGB von Porsche eBike gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Porsche eBike stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertragsschluss kann nur in digitaler Form über den Webshop von Porsche eBike erfolgen. Verträge schließen wir neben der deutschen Sprache ausschließlich in englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache.

2.2 Die Angebote von Porsche eBike im Webshop sind stets freibleibend und keine Angebote im Rechtssinne. Porsche eBike behält sich vor, Waren aus dem Warenangebot des Webshops zu nehmen bzw. zu ersetzen sowie Wareneigenschaften zu ändern.

2.3 Der Kunde kann Waren zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Eingaben vor dem Absenden einer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem er die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzt.

2.4 Mit der Bestellung des Kunden durch Klicken auf die Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“ erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Zudem bestätigt der Kunde zuvor explizit, dass er die AGBs akzeptiert und die Widerrufsbelehrung und Datenschutzbestimmung zur Kenntnis genommen hat. Der Eingang der Bestellung des Kunden wird unverzüglich per E-Mail bestätigt, welche die Bestellung des Kunden nochmals aufführt, die auch diese AGBs samt Widerrufsbelehrung mit umfasst und die der Kunde sich über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die Eingangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist. Der Kaufvertrag kommt erst mit Zugang einer Auftragsbestätigung von Porsche eBike beim Kunden zustande. Porsche eBike behält sich das Recht vor, die Eingangsbestätigung mit einer Annahmeerklärung zu verbinden.

2.5 Im Interesse einer technischen Weiterentwicklung behält sich Porsche eBike das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung der Waren geringfügig abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die jeweiligen im Webshop genannten Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Alle Preise verstehen sich als Endpreise und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.2 Die Möglichkeit zur Bezahlung sind im Webshop angegeben.

3.3 Rechnungen von Porsche eBike sind fällig und zahlbar in Euro mit Lieferung der Ware und Rechnungszugang.

3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Versandkosten
Zuzüglich zu den im Webshop angegebenen Warenpreisen kommt noch eine gesondert ausgewiesene Versandkostenpauschale hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkostenpauschale erfahren Sie bei den Angeboten. Sollte eine Versendung in mehreren Teillieferungen, die Porsche eBike sich vorbehält, erfolgen, wird die Versandkostenpauschale nur einmal berechnet, außer der Kunde besteht auf Teillieferungen.


5. Lieferfristen, Lieferung und Teillieferungen
5.1 Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn Porsche eBike diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erfüllt oder der Kunde Änderungen der Leistung verlangt, es sei denn, Porsche eBike hat die Verzögerung zu vertreten.


5.2 Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt, dass Porsche eBike von den eigenen Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert wird, vorausgesetzt Porsche eBike hat die Ware seinerseits ordnungsgemäß bestellt (kongruentes Deckungsgeschäft) und Porsche eBike hat die Lieferverzögerung auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten. Sich abzeichnende Verzögerungen wird Porsche eBike dem Kunden sobald wie möglich anzeigen.

5.3 Porsche eBike ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

5.4 Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die der Anspruch von Porsche eBike auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, Porsche eBike jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, kann Porsche eBike die Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung oder bis Sicherheit für die Gegenleistung erbracht ist, verweigern.


6. Liefer- oder Leistungsverzug
6.1 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs haftet Porsche eBike nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft ist oder das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesem Fall ist die Haftung von Porsche eBike, soweit Porsche eBike kein Vorsatz zur Last fällt und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.


6.2 In den übrigen Fällen kann der Kunde im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs auch neben der Leistung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen. Dieser Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ist jedoch, soweit Porsche eBike kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen und keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, beschränkt auf 0,5 % des Netto-Preises der betroffenen Lieferung oder Leistung pro vollendete Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5 % des Netto-Preises der betroffenen Lieferung oder Leistung. Das Recht des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 9 zu verlangen, bleibt unberührt.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Porsche eBike behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (im Folgenden "Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung sämtlicher Porsche eBike gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung jetzt oder künftig zustehender Ansprüche, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor.


7.2 Der Kunde wird die Vorbehaltsware, an der Porsche eBike Allein- oder Miteigentum zusteht, unentgeltlich für Porsche eBike verwahren. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten und im üblichen Rahmen für Porsche eBike gegen Feuer-, Einbruchs- und Wasserschäden zu versichern und Porsche eBike auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorzulegen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z. B. bei Zahlungsverzug, ist Porsche eBike zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Porsche eBike die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn Porsche eBike vom Vertrag zurückgetreten ist.

7.4 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde Porsche eBike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Porsche eBike Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Eigentums an der Vorbehaltsware ergreifen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die bei Porsche eBike entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Porsche eBike entstandene Ausfall.

7.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Porsche eBike gehörenden beweglichen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Porsche eBike das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Porsche eBike hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung überträgt. Porsche eBike nimmt die Übereignung hiermit an.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets im Namen und für Rechnung von Porsche eBike als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Porsche eBike das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Netto-Kaufpreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.7 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Kunde tritt bereits hiermit die Ansprüche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob weiterverarbeitet, verbunden, vermischt oder nicht, in vollem Umfang oder, oder im Falle des Miteigentums von Porsche eBike, entsprechend dem Miteigentumsanteil, ab. Porsche eBike nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Das Recht von Porsche eBike zur Einziehung der Forderung bleibt unberührt. Porsche eBike wird die Forderungen selbst nicht einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Kunde auf Verlangen von Porsche eBike verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und Porsche eBike die zur Geltendmachung der eigenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

7.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10%, wird Porsche eBike auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Porsche eBike freigeben.

7.9 Liegt der Einsatzort der Vorbehaltsware an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Kunde verpflichtet, Porsche eBike unverzüglich über alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von Porsche eBike zu informieren und unverzüglich (i) die Voraussetzungen, soweit dies rechtlich möglich ist, auf eigene Kosten selbst zu erfüllen oder (ii) Porsche eBike bei der Erfüllung der Voraussetzungen auf eigene Kosten zu unterstützen.

7.10 Erkennt das Recht am Einsatzort, den Eigentumsvorbehalt von Porsche eBike nicht an, gestattet das Recht am Einsatzort Porsche eBike aber, sich ein vergleichbares Sicherungsrecht an der Vorbehaltsware vorzubehalten, so gilt dieses Sicherungsrecht entsprechend als vereinbart und Porsche eBike kann dieses Sicherungsrecht ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen von Porsche eBike mitzuwirken, die Porsche eBike zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle zum Schutz eines anderen Sicherungsrecht treffen will.


8. Gewährleistung, Garantie
8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Porsche eBike unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Eingangsprüfung nicht zu erkennen waren, hat der Kunde unverzüglich, spätestens drei (3) Werktage, nach Entdeckung der Mängel schriftlich gegenüber Porsche eBike anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel wurde durch Porsche eBike arglistig verschwiegen.


8.2 Soweit nicht anders vereinbart, gewährleistet Porsche eBike lediglich die Einhaltung der jeweils gültigen Spezifikationen. Porsche eBike übernimmt insbesondere keine Gewährleistung für die Geeignetheit für einen bestimmten Zweck. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Porsche eBike stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

8.3 Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wurde dies ordnungsgemäß entsprechend Ziffer 1 gerügt, hat der Kunde Porsche eBike unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst Gelegenheit zu geben, die Ware nach Wahl von Porsche eBike nachzubessern oder Ersatz zu liefern ("Nacherfüllung"). Schlägt die Nacherfüllung fehl ist der Kunde berechtigt nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern. Schadensersatz kann der Kunde ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 9 verlangen.

8.4 Die Nacherfüllung beinhaltet dabei weder den Ausbau der mangelhaften Ware, noch den erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn Porsche eBike nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

8.5 Bei Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Porsche eBike selbst ausführt oder durch Dritte vornehmen lässt, wird keine Gewähr übernommen. Die Kosten derartiger Reparaturen werden dem Kunden nicht ersetzt. Auch für Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn Porsche eBike hat diese zu vertreten.

8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden nach Ziffer 9. Unberührt bleiben ferner Ansprüche des Kunden im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch Porsche eBike oder bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch Porsche eBike.

8.7 Eine Garantie besteht nur bei dafür ausdrücklich vorgesehenen Produkten und nach vorheriger Produktregistrierung unter fazua.com/warranty oder in der FAZUA App, gemäß den dort abrufbaren Garantiebedingungen.


9. Haftungsbeschränkung
9.1 Porsche eBike haftet unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Porsche eBike haftet ferner für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Soweit Porsche eBike kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.


9.2 Porsche eBike haftet ferner bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit Porsche eBike kein Vorsatz zur Last fällt und keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorliegt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9.3 Porsche eBike haftet ferner im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei der Übernahme einer Garantie. Im letzteren Falle richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung. Porsche eBike haftet auch in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Im Übrigen ist die Haftung von Porsche eBike – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.

9.5 Soweit die Haftung von Porsche eBike gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Porsche eBike.


10. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere rechtmäßige Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Krieg und sonstige kriegerische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien (einschließlich der aktuellen COVID-19 Pandemie) und sonstige zum Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende äußere Ereignisse befreien Porsche eBike für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Sofern solche Ereignisse Porsche eBike die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Porsche eBike zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

11. Speicherung von Daten und Datenschutz
11.1 Sämtliche vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten wird Porsche eBike ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erheben, verarbeiten und speichern.


11.2 Zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Kaufvertrags ist eine Verwendung seiner persönlichen Daten erforderlich. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verwendung ergeben sich aus der unter fazua.com/privacy-policy/ abrufbaren Datenschutzerklärung.


12. Rechtswahl
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und Porsche eBike ist der Sitz von Porsche eBike in Ottobrunn, Deutschland. Porsche eBike ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


12.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Posche eBike findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.


13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AGB oder die Verträge unvollständig sein, werden die die Vertragsparteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AGB oder der Verträge geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.


13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Porsche eBike Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

 

August 2022

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